Weiterführend: USP: Kleinunternehmerregelung
Was die Befreiung bedeutet
Auf die befreiten Umsätze fällt keine auszuweisende Umsatzsteuer an; dafür besteht insoweit kein Vorsteuerabzug. Einkommensteuer und Sozialversicherung werden dadurch nicht abgeschafft. Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat benötigen für die österreichische Befreiung ein besonderes Antragsverfahren mit weiteren Voraussetzungen.
Weiterführend: USP: Kleinunternehmerregelung
Grenze und Toleranz verstehen
| Situation | Folge für die KU-Befreiung |
|---|---|
| Voraussetzungen erfüllt und maßgeblicher Umsatz innerhalb der geltenden Grenze | Befreiung grundsätzlich möglich. |
| Überschreitung innerhalb der aktuell geltenden Toleranzregelung | Befreiung kann bis Jahresende weitergelten; im Folgejahr ist die Vorjahresgrenze überschritten. |
| Überschreitung außerhalb der aktuell geltenden Toleranzregelung | Der gesamte Umsatz, der die Toleranzgrenze überschreitet, und nachfolgende Umsätze sind nicht mehr KU-befreit. Frühere Umsätze bleiben befreit. |
Andere sachliche Steuerbefreiungen können weiterhin relevant sein. Welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
Weiterführend: WKO: Kleinunternehmerregelung
Welche Umsätze zählen?
Grundsätzlich zählen im Inland steuerbare ausgeführte Umsätze und das vereinbarte Entgelt, nicht nur die bereits bezahlten Rechnungen. Mehrere Tätigkeiten derselben Person sind gemeinsam zu betrachten. Bestimmte Umsätze, etwa Hilfsgeschäfte, sind ausgenommen. Auslandsleistungen müssen nach Leistungsort und Umsatzart geprüft werden.
Weiterführend: USP: Kleinunternehmerregelung
Deshalb sollte ein Dashboardwert anhand deiner vollständigen Geschäftsvorfälle geprüft werden. Der Stand einer Einnahmenliste allein muss nicht der maßgebliche KU-Umsatz sein.
UVA, UID und Auslandsgeschäfte
Für ausschließlich befreite KU-Umsätze bestehen grundsätzlich keine laufenden UVA-Pflichten. Trotzdem können etwa bezogene Reverse-Charge-Leistungen, bestimmte EU-Erwerbe oder ein unrichtiger Steuerausweis Zahlungspflichten und Erklärungen auslösen. Auch ein Kleinunternehmen kann eine UID benötigen. Die pauschale Aussage „nie UVA und keine UID“ wäre falsch.
Weiterführend: WKO: Kleinunternehmerregelung
Freiwillig zur Steuerpflicht wechseln
Ob sich eine Option lohnt, hängt unter anderem von Kunden, Investitionen und tatsächlich abzugsfähigen Vorsteuern ab. Der Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Der spätere Widerruf hat eine eigene Frist. Bei Fahrzeugen oder anderen eingeschränkt abzugsfähigen Anschaffungen gibt es nicht automatisch die gesamte Vorsteuer zurück.
Weiterführend: WKO: Kleinunternehmerregelung
Rechnungen und Preisgestaltung
Seit 2025 dürfen umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmen die vereinfachte Rechnungslegung unabhängig vom Betrag nutzen. Empfängerangaben und fortlaufende Nummer sind dann nicht generell Pflicht. Für klare Zuordnung sind sie trotzdem hilfreich. Der Hinweis auf die Befreiung macht die Rechnung verständlich; ein bestimmter Wortlaut ist nicht zwingend vorgegeben.
Weiterführend: USP: Vereinfachte Rechnungslegung
Ein pauschaler Preisvorteil lässt sich nicht versprechen: Verkaufspreis, Steuersatz und nicht abziehbare Vorsteuer wirken zusammen. Mehr dazu unter Rechnung schreiben.
So unterstützt dich MeineKleineFirma
Der KU-Tracker bietet Orientierung zu deinen erfassten Zahlen. Prüfe Steuerstatus, Vollständigkeit und Sonderfälle selbst. Die App ergänzt abhängig vom Profil einen KU-Hinweis auf Rechnungen. Gleiche die erfassten Werte regelmäßig mit deinen Unterlagen ab.